Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Blancke & Krauß Edelstahltechnik GmbH,
61118 Bad Vilbel

ALLGEMEINES

Unsere Angebote, die Auftragsannahme und alle Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Verkaufsbedingungen. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unserer Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unserer Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen Lieferungen vorbehaltlich ausführen. Die ausschließliche Geltung unserer Verkaufsbedingungen wird hiermit auch für den Abschluss künftiger Geschäfte mit dem Kunden vereinbart.

Alle, auch nachträgliche Vereinbarungen, insbesondere, wenn sie unsere Verkaufsbedingungen abändern sollten, werden erst durch schriftliche Bestätigung wirksam. Dies gilt auch für die Vereinbarung mit unseren Vertretern.
Unsere Angebote sind freibleibend, insbesondere in Preis, Menge und Lieferzeit. Die Bestellung des Kunden wird erst durch unsere Auftragsbestätigung bindend.
Mündliche Aussagen unserer Mitarbeiter sind nur rechtswirksam, wenn sie von uns nachträglich bestätigt werden.
Von uns ausgearbeitete Kostenvoranschläge, Zeichnungen und ähnliche Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

LIEFERUNG

Erfüllungsort ist Bad Vilbel.

Lieferfristen werden bestimmt durch den Abgang am Erfüllungsort oder an durch uns benanntem Versandort. Von uns genannte Lieferzeiten laufen erst ab dem Zeitpunkt, wenn alle technischen und kaufmännischen Voraussetzungen und Vereinbarungen erfüllt sind, d.h., dass vereinbarte Zahlungen bei uns eingegangen sind und Fertigungszeichnungen vom Kunden geprüft und bestätigt uns wieder vorliegen. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rahmen der Geschäftsbeziehungen im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht. Sollten zugesagte Lieferfristen ausnahmsweise nicht eingehalten werden, so kann der Kunde eine Nachfrist setzen, die mit mindestens vier Wochen ab Eingang dieser Fristsetzung zu bemessen ist. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann sich der Kunde, wenn wir immer noch in Verzug sind, vom Vertrag lösen. Beruht der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, kann er unter den Voraussetzungen der §§ 286 Abs. 2, 326 BGB unter Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs nur vom Vertrag zurücktreten. In allen übrigen Fällen beschränkt sich unsere Schadensersatzverpflichtung auf 50% der Auftragssumme, höchstens jedoch Euro 5.000,–.

Alle außerhalb unseres Machtbereichs liegenden Tatsachen, die eine zumutbare Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Zufuhr der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Energie- und Rohstoffmangel, Lieferverzögerungen seitens unserer Zulieferer, fehlende Verlademöglichkeiten, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe befreien uns für die Dauer der Behinderung oder, wenn die Störung länger andauert, nach unserer Wahl auch endgültig für den nicht erfüllbaren Teil von der Lieferverpflichtung, ohne dass dem Kunden deshalb Schadensersatzansprüche zustehen. Wir werden den Kunden vom geplanten Rücktritt informieren, damit dieser Bedenken unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Tagen ab Abgang von uns, schriftlich äußern kann. Ein Rechtsanspruch des Kunden entsteht hierdurch nicht. Dies gilt selbst dann, wenn bereits Lieferverzug eingetreten war.

Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft, auf das die Bestimmungen des Gesamtvertrages entsprechend Anwendung finden. Bei vereinbarten Teillieferungen hat der Abruf gleichmäßig verteilt über die vereinbarte Abrufzeit rechtzeitig und ohne Anmahnung zu erfolgen. Bei nachträglich vereinbarten Teillieferungen gehen die entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Kunden. Kosten für vom Kunden gewünschte Express- und Eilgutsendungen, deren Auslieferungen innerhalb der vereinbarten Lieferfristen liegen, werden grundsätzlich vom Kunden getragen, auch wenn die Lieferung frei Haus vereinbart ist. Spezifikationen, die einmal erteilt sind, können nicht abgeändert werden. Bei Abschlüssen über gleichartige Waren erfolgt die Auslieferung nach der Zeitfolge der Abschlüsse. Für die Gewichtsberechnung ist allein die Werks- oder Lagerware maßgebend. Wird nicht rechtzeitig abgerufen, sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung wird die Ware unverpackt und ungeschützt ausgeliefert. Emballage wird zum Selbstkostenpreis berechnet; ein Zurücknahme findet nicht statt. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung des Kunden abgeschlossen. Hierbei sind wir in unserer Wahl frei. Die Kosten trägt der Kunde. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Andernfalls oder bei Unmöglichkeit ist sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und ab Werk geliefert zu berechnen. Für Beiladungen, soweit wir solche annehmen, werden die jeweils geltenden Sätze abgerechnet. Das gleiche gilt für Stück- und Eilgutsendungen.

Tritt der Besteller aus Gründen vom Vertrag zurück, welche wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, ohne Einzelnachweis 20% der Auftragssumme als Schadensersatz zu fordern. Die Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche, selbstverständlich bei entsprechendem Nachweis, bleibt dadurch unberührt.

PREISE

Unsere Preise sind Mindestpreise. Verzögert sich die Lieferzeit aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, und treten in dieser Zeit Material- oder Lohnerhöhungen ein, so sind diese vom Kunden zu tragen.

ZAHLUNGEN

Rechnungsbeträge sind an den vereinbarten Terminen fällig und zahlbar. Der Kunde ist nur zur Aufrechnung berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen, welche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Rechnungsausgleich hat, wenn keine anderen Abmachungen getroffen sind, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Auch sind wir berechtigt, was für ‚Sonderanfertigungen grundsätzlich Geltung hat, Zahlung wie folgt zu verlanden: 1/3 der Auftragssumme bei Bestellung, 1/3 bei Versandbereitschaft, 1/3 innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Gutschriften über Wechsel und Schecks, vorbehaltlich des Eingangs, rechnen erst mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechselzahlungen werden erst nach vorheriger Vereinbarung angenommen, wobei Spesen, Steuern, Kosten und Provision vom Kunden zu tragen sind. Auch sind wir bei Neukunden, wie auch in anderen unklaren Situationen, berechtigt, zur Sicherung unserer Forderungen eine uns zusagende Bürgschaft einer deutschen Bank zu verlangen. Bei Verzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu fordern. Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen können. Weiterer Verzugsschaden bleibt vorbehalten.

Wir sind berechtigt, auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen. Wir können angemessene Abschlagszahlungen fordern, soweit die Forderung nicht anderweitig ausreichend gesichert ist. Dies gilt nicht nur bei in sich geschlossenen Teilleistungen. Bei Versandgeschäften können wir den Rechnungsbetrag sowie Kosten des Versandes und der Zustellung durch Nachnahme einziehen lassen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamt Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Kunde mindestens mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug gerät und der Verzugsbetrag mindestens 1/10 des vereinbarten Preises beträgt. Tritt beim Kunden nach Vertragsschluss eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein und ist insbesondere ein Zahlungsanspruch von uns gefährdet, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, gleichviel ob der Betrag gestundet wurde oder eine Scheck- bzw. Wechselannahme erfolgte.

EIGENTUMSVORBEHALT

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unserer Saldoforderung, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt mehr als 20%, werden wir auf Verlangen der Kunden insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben. Werden Erlöse aufgrund einer Zwangsvollstreckung realisiert, so steht der Erlös uns zunächst voll zu. Wir werden unverzüglich abrechnen. Pfändungen sind entsprechend freizugeben, vorausgesetzt, dass alle unsere Ansprüche befriedigt sind.

Der Kunde ist zur Verarbeitung und zum Verkauf unserer Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung und den Verkauf entstehenden Gegenständen erwerben wir anteilig Miteigentum. Verliert unsere Ware durch Verarbeitung unsere rechtliche Selbständigkeit nicht, so können wir auch ihre Herausgabe verlangen. Das vorgenannte Miteigentum erlischt insoweit. Der Kunde verwahrt sorgfältig und unentgeltlich. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung nur im ordentlichen Geschäftsbetrieb ermächtigt. Dieser tritt seine so erworbenen Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Unterhält der Kunde mit seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis, wird die Kontokorrentforderung des Kunden an seinen Abnehmer bis zur Höhe aller unserer Forderungen gegen den Kunden, bei laufender Rechnung unserer Kontokorrentforderung, schon jetzt an uns abgetreten. Eine Offenlegung der Abtretung erfolgt erst bei Zahlungsverzug oder sonstiger Gefährdung unserer Ansprüche. Bis aus Widerruf bleibt der Kunde zum Einzug berechtigt. Auf Verlangen hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen, an wen er veräußert und welche Forderungen er diesbezüglich erworben hat. Hat der Kunde bezüglich der Abtretungen einen Titel, so hat er diesen auf Verlangen uns in gesetzlicher Form auf seine Kosten abzutreten.

Pfändungen unserer Ware und Miteigentumsanteile sind unverzüglich anzuzeigen. Bei Zahlungsverzug und wesentlicher Vermögensverschlechterung das Kunden, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Konkurseröffnung bzw. Ablehnung mangels Masse, sind wir berechtigt, die sofortige Rückführung unserer Waren auf Kosten des Kunden zu verlangen. Machen wir von Rückrufrecht Gebrauch, unbeschadet anderer zwingender Gesetzesvorschriften, nur dann als Vertragsrücktritt anzusehen, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

Bei Waren, die durch Einbau wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten werden, tritt der Käufer hiermit seine Ansprüche gegen den Bauherrn in Höhe des Kaufpreises unserer Vorbehaltswaren an uns ab.

Der Abnehmer hat bei Weiterverkauf der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auch seinerseits Eigentumsvorbehalt zu erklären, damit unser Eigentum erhalten bleibt. Weiterhin ist der Abnehmer verpflichtet, unsere Waren gegen Feuer, Diebstahl und Beschädigungen zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherungen nachzuweisen.

GEWÄHRLEISTUNG

Es wird Gewähr geleistet für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften sowie für Fehlerfreiheit der von uns gelieferten Waren. Angaben zu bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte etc. sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, es sei denn, dass schriftlich eine ausdrückliche Zusicherung erteilt wurde. Konstruktions- und Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind. Diese berechtigen den Kunden nur dann zur Beanstandung, wenn die Ware nur mit unangemessener Einsatzänderung verwendet werden kann.

Der Kunde hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen. Offen zutage liegende Mängel sind schriftlich unter Beifügung von Belegen bzw. Probestücken binnen zehn Tagen anzuzeigen. Ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Maßgebend für die Fristberechnung ist der Eingang der Ware beim Kunden und der Zugang der schriftlichen Rüge. Entsprechendes gilt, soweit nicht die Untersuchungs- und Rügepflicht der §§ 377, 378 HGB greift; auch in diesem Fall haben Mängelanzeigen schriftlich unter Beifügung von Belegen bzw. Probestücken zu erfolgen. Haben wir gemeldete Mängelansprüche schriftlich zurückgewiesen, verjähren diese spätestens einen Monat nach Eingang der schriftlichen Zurückweisung beim Kunden.

Die Gewährleistung ist zunächst beschränkt nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, auf Wandelung oder Minderung. Der Kunde kann Wandelung oder Minderung erst verlangen, wenn die Nachbesserung als fehlgeschlagen angesehen werden muss und wir darüber hinaus nicht zur mangelfreien Ersatzlieferung in der Lage sind. Der Kunde hat zuvor eine zumutbare Abänderung hinzunehmen. Macht der Empfänger in diesem Fall von seinem Recht auf Wandelung oder Minderung keinen Gebrauch, können wir unsererseits vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungspflicht ist ausgeschlossen; der Kunde hat insoweit nur das Recht auf Rücktritt.

Die Gewährleistung erlischt, wenn die Waren für einen anderen Zweck als den vertraglich vorgesehenen verwendet oder wenn Einbau- und Behandlungsvorschriften des Herstellers bzw. von uns nicht befolgt werden, es sei denn, dass der Schaden nicht ursächlich auf den vorgenannten Verstößen beruht. Unsere Gewährleistung erlischt sofort, wenn der Besteller ohne unsere schriftliche Genehmigung Reparaturen oder Veränderungen an den gelieferten Gegenständen vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Die Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen bei natürlichem Verschleiß. Wir übernehmen keine Gewähr für unsachgemäße Handhabung, Lagerung, nicht vorhersehbare klimatische und sonstige Einwirkungen. Bei Lieferung nach Zeichnung oder Muster haften wir nicht für Abweichungen, die rohstoffbedingt sind trotz sorgfältiger Auswahl. Für gebrauchte Sachen besteht keine Gewähr; soweit gesetzlich zulässig, ist insoweit die Haftung für jeglichen Schaden ausgeschlossen.

Unsere Haftung gilt 6 Monate für selbst hergestellte Waren; bei Fremdteilen bis zu dem Zeitpunkt, der uns von Zulieferern zugesichert wird.

GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Teilnichtigkeit führt nicht zur Gesamtnichtigkeit. Eine nichtige Bestimmung ist nach Treu und Glauben zu ersetzen bzw. zu ergänzen.

Bad Vilbel, 01.01.2012